Satzung

Vereinssatzung

Stand: 04.05.2023

Freibad Bornekamp e.V.

Unna

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen » Freibad Bornekamp e. V. «. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Unna eingetragen. Sitz des Vereins ist Unna.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts » Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung «. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Betreibung des Freibades Bornekamp zur Förderung der Gesundheit, des Sports und einer sinnvollen Freizeitgestaltung besonders von älteren Mitbürgern und Kindern.

§3

Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen werden. Mitglieder können auch Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Neben dem Jahresbeitrag wird die Nutzung des Bades durch die Mitglieder dieser Vereine gesondert geregelt.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein muss diesem durch Kündigung bis zum 15. November eines Jahres eintreffend, schriftlich erklärt werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann frühestens 2 Jahre nach Datum des Austritts wieder neu beantragt werden.

§5

Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, der auch in Form von Sachleistungen oder Arbeitsstunden erbracht werden kann.

Über die Höhe der Beiträge und Sozialtarife beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge werden bis zum 5. April des Jahres per Lastschrift eingezogen.

§6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§8

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung per Email und über Aushang am Freibad einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
  3. Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  1. Jede Änderung der Satzung.
  2. Entscheidungen über die eingereichten Anträge.
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§9

Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des schriftlich geschlossenen Vertrages sind der Kassierer zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands, welches den Dienstvertrag nicht abschließt.  Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein.

§10

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Unna zu.

gez.                                                    gez.

Jessica Mense                                         Torsten Wischerhoff

1.Vorsitzender                                                   stellv. Vorsitzender  

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